Bundesgesetz vom 28. September 2018 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (Schengen-Datenschutzgesetz, SDSG)
SR 235.3 · SDSG · 27 Artikel
Schengen-Datenschutzgesetz (SR 235.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (27 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane zum Zweck der Verhütung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr vo…
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Rechte der betroffenen Personen in hängigen Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten und in hängigen Verfahren nach der Strafprozessordnung SR 312.0 oder nach dem R…
1 In diesem Gesetz bedeuten: a. besonders schützenswerte Personendaten : 1. Daten über die religiösen, weltanschaulichen und politischen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zuge…
1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbare…
1 Die Bundesorgane sind verpflichtet, die Datenbearbeitung ab der Planung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingeha…
1 Die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden…
1 Die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 besteht. 2 Sie dürfen Personendaten…
1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizer…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
