Législation

Bundesgesetz vom 28. September 2018 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (Schengen-Datenschutzgesetz, SDSG)

SR 235.3 · SDSG · 27 Artikel

Schengen-Datenschutzgesetz (SR 235.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (27 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane zum Zweck der Verhütung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr vo…

Art. 2, Verhältnis zu anderen Erlassen

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Rechte der betroffenen Personen in hängigen Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten und in hängigen Verfahren nach der Strafprozessordnung SR 312.0 oder nach dem R…

Art. 3, Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten: a. besonders schützenswerte Personendaten : 1. Daten über die religiösen, weltanschaulichen und politischen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zuge…

Art. 4, Grundsätze

1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbare…

Art. 5, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

1 Die Bundesorgane sind verpflichtet, die Datenbearbeitung ab der Planung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingeha…

Art. 6, Rechtsgrundlagen betreffend die Bearbeitung von Personendaten

1 Die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden…

Art. 7, Rechtsgrundlagen betreffend die Bekanntgabe von Personendaten

1 Die Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 besteht. 2 Sie dürfen Personendaten…

Art. 8, Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizer…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).