Législation

Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV)

WSchVSR 232.211In KraftStand am 01.07.202511 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2025 376Grunderlass Verordnung über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrechtin Kraft am 01.07.2025
    geändert: Art. 7, 8, 9

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 (WSchG), verordnet:

Art. 1Zuständigkeit

Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

Art. 2Sprache der Eingaben an das IGE

1

 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.

2

 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.

Art. 3Gebrauch des Schweizerwappens

Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.

Art. 4Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft

Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:

  1. a.

    die Zeichen nach Anhang 6 Ziffern 1.1–1.3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (MessMV) sowie die Eichmarken und Eichstempel, die das Eidgenössische Institut für Metrologie gestützt auf Anhang 5 Ziffer 2.2 und Anhang 7 Ziffer 1.2 MessMV festgelegt hat;

  2. b.

    die Kennzeichen der vier Genauigkeitsklassen für nichtselbsttätige Waagen, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Artikel 33 MessMV festgelegt hat;

  3. c.

    die Garantiepunzen nach Anhang II Ziffer 1 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19342;

  4. d.

    die Akkreditierungszeichen nach Anhang 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963.

  1. SR 941.210
  2. SR 941.311
  3. SR 946.512

Art. 5Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen

1

 Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:

  1. a.

    die Wiedergabe des Zeichens, allenfalls ergänzt mit Angaben über die Grössenverhältnisse der Teile des Zeichens; handelt es sich um ein Wappen, so kann das Verzeichnis anstelle der Wiedergabe des Zeichens die Blasonierung, allenfalls ergänzt mit beispielhafter Wiedergabe des Zeichens, enthalten;

  2. b.

    den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde des Gemeinwesens, zu dem das Zeichen gehört; und

  3. c.

    die Angabe, ob es sich um ein Wappen, eine Fahne, ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen handelt oder um welches andere öffentliche Zeichen es sich handelt.

2

 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:

  1. a.

    die Aufzählung aller Elemente des Zeichens, die Angabe der Farben des Zeichens und die Beschreibung der Stellung der Elemente;

  2. b.

    den Hinweis, in welchem Erlass das Zeichen geregelt ist;

  3. c.

    die Nummer der Registrierung für Zeichen, die von einem Gemeinwesen als Kollektiv- oder Garantiemarke eingetragen worden sind.

Art. 6Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses

Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.

Art. 7Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet1

Die Artikel 7–9 gelten für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslands gekennzeichnet sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 8Antrag auf Hilfeleistung1

1

 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.

2

 Anträge sind beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen.2

3

 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.3

4

 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
  2. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
  3. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
  4. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).

Art. 9Übrige auf die Hilfeleistung anwendbare Bestimmungen1

Für die Hilfeleistung sind im Übrigen die Artikel 54a und 55–57 der Verordnung vom 23. Dezember 19922 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben anwendbar.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
  2. SR 232.111

Art. 10Übergangsbestimmung

Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).