Législation

Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

SR 232.141 · PatV · 226 Artikel

Patentverordnung (SR 232.141) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (226 Artikel)

Art. 1, Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem PatG ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) . 2 Der Vollzug der Artikel 86 a k f Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BA…

Art. 2, Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.…

Art. 3, Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb…

Art. 4, Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. 2 Die vom Anmelder bei der Anmeldung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache. 3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprac…

Art. 4 a, Elektronische Kommunikation

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.…

Art. 4 b, Nachweise

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat. 2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und se…

Art. 5, Mehrere Anmelder

1 Sind an einer Anmeldung mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestell…

Art. 6 7

7…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).