Législation

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG)

SR 232.12 · DesG · 63 Artikel

Designgesetz (SR 232.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (63 Artikel)

Art. 1, Schutzgegenstand

Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind,…

Art. 2, Schutzvoraussetzungen

1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist. 2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist…

Art. 3, Unschädliche Offenbarungen

Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinhaberin), nicht entgegengehalten werden, wenn:…

Art. 4, Ausschlussgründe

Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: a. kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; b. das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; c. die Merkmale des Desig…

Art. 5, Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes

1 Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register). 2 Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an. 3 Er kann um vier Schutzperioden…

Art. 6, Hinterlegungspriorität

Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.…

Art. 7, Berechtigung zur Hinterlegung

1 Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern Rechtsgrund gehört. 2 Haben mehrere Pe…

Art. 8, Schutzbereich

Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).