Législation

Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)

SR 232.111 · 100 Artikel

MSchV (SR 232.111) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (100 Artikel)

Art. 1, Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) . 2 Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG…

Art. 2, Fristberechnung

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzt…

Art. 3, Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52 p 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetz…

Art. 4, Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke

1 Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zust…

Art. 4 a, Parteiwechsel

Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so ist Artikel 83 der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.…

Art. 5, Vertretungsvollmacht

1 Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen. 2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 40 eingetragen wird, wer vom Hinterleger oder I…

Art. 6, Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein. 2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb…

Art. 6 a, Nachweise

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat. 2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und se…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).