Législation

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)

SR 231.2 · ToG · 22 Artikel

Topographiengesetz (SR 231.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (22 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Dieses Gesetz schützt, unabhängig von der Art ihrer Festlegung oder Kodierung, dreidimensionale Strukturen von Halbleitererzeugnissen (Topographien), soweit sie nicht alltäglich sind. 2 Auch Topographien aus alltäglichen…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Der Schutz dieses Gesetzes gilt für: a. Topographien von schweizerischen Herstellern und Herstellerinnen und solchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung in der Schweiz haben; b.…

Art. 3, Rechtsinhaber

1 Originäre Rechtsinhaber sind die Hersteller und Herstellerinnen. 2 Hersteller oder Herstellerin ist die natürliche oder juristische Person, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.…

Art. 4, Rechtsübergang

Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.…

Art. 5, Nutzungsrechte

Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht: a. die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in welcher Form; b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topograp…

Art. 6, Erschöpfungsgrundsatz

Hat ein Hersteller oder eine Herstellerin eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.…

Art. 7, Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

1 Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubilden. 2 Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden,…

Art. 8, Gutgläubiger Erwerb

1 In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden. 2 Der Hersteller oder die Herstellerin hat Anspruch auf eine angemess…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).