Législation

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

SR 231.1 · URG · 113 Artikel

Urheberrechtsgesetz (SR 231.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (113 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt: a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der…

Art. 2, Werkbegriff

1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. 2 Dazu gehören insbesondere: a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;…

Art. 3, Werke zweiter Hand

1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Han…

Art. 4, Sammelwerke

1 Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. 2 Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehal…

Art. 5, Nicht geschützte Werke

1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; b. Zahlungsmittel; c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öff…

Art. 6, Begriff

Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.…

Art. 7, Miturheberschaft

1 Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. 2 Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur m…

Art. 8, Vermutung der Urheberschaft

1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeic…

Alle 113 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).