Législation

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)

SR 221.411 · 203 Artikel

HRegV (SR 221.411) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (203 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Organisation der Handelsregisterführung; b. den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters; c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden; d. das Verfahren zur Eintr…

Art. 2, Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewerbe: b. Rechtsdomizil:…

Art. 3, Handelsregisterämter

Die Organisation der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Diese gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung und treffen Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten.…

Art. 4
Art. 5, Oberaufsicht durch den Bund

1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. 2 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbe…

Art. 5 a, Information und Berichterstattung

1 Die kantonalen Handelsregisterämter berichten dem EHRA jährlich über ihre Tätigkeit. 2 Das EHRA hält die Ergebnisse von Inspektionen in einem Bericht an das kantonale Handelsregisteramt und an di…

Art. 6, Aufbau des Handelsregisters

1 Das Handelsregister besteht aus dem Tagesregister, dem Hauptregister, den Anmeldungen und Belegen. 2 Das Tagesregister ist das elektronische Verzeichnis aller Einträge in chronologischer Reihenfolge. 3 D…

Art. 7, Inhalt des Handelsregisters

Das Tages- und das Hauptregister enthalten Einträge über: a. die Rechtseinheiten; b. nicht kaufmännische Prokuren (Art. 458 Abs. 3 OR); c. das Haupt von Gemeinderschaften (Art. 341 Abs. 3 ZGB).…

Alle 203 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).