Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
SR 221.302 · RAG · 58 Artikel
Revisionsaufsichtsgesetz (SR 221.302) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 36a, geändert (RO 2014 4073) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 2, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 2, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 15b, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 16, geändert (RO 2014 4073) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 7, geändert (RO 2018 5247) in Kraft seit dem 01.01.2020
Auszug aus dem Text (58 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. 2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdiens…
In diesem Gesetz gelten als: a. Revisionsdienstleistungen: 1. Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexper…
1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. 2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Da…
1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbes…
1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie: a. über einen unbescholtenen Leumund verfügt; b. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat;…
1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn: a. die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsfü…
1 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsun…
1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
