Législation

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

SR 221.302 · RAG · 58 Artikel

Revisionsaufsichtsgesetz (SR 221.302) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (58 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. 2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdiens…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Revisionsdienstleistungen: 1. Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexper…

Art. 3, Grundsatz

1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung. 2 Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Da…

Art. 4, Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten

1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbes…

Art. 5, Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren

1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie: a. über einen unbescholtenen Leumund verfügt; b. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat;…

Art. 6, Voraussetzungen für Revisionsunternehmen

1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn: a. die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsfü…

Art. 7, Grundsatz

1 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsun…

Art. 8, Sonderfälle im internationalen Verhältnis

1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).