Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
SR 221.302.33 · ASV-RAB · 18 Artikel
Aufsichtsverordnung RAB (SR 221.302.33) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 10, geändert (RO 2025 752) in Kraft seit dem 15.12.2025
- Art. 10, geändert (RO 2025 752) in Kraft seit dem 15.12.2025
- Art. 7, geändert (RO 2025 752) in Kraft seit dem 15.12.2025
- Art. 5, geändert (RO 2025 752) in Kraft seit dem 15.12.2025
- Art. 6, geändert (RO 2025 752) in Kraft seit dem 15.12.2025
- Art. 11, geändert (RO 2025 752) in Kraft seit dem 15.12.2025
Auszug aus dem Text (18 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für: a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen; b. Revisionsunt…
Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) oder nach einer der folgenden Empfehlungen und Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt wurden, müssen in…
1 Jahres- und Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards des Internatio…
1 Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen…
1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des RAG die SA-CH anwenden, haben die Qualität ihrer Revisionsdi…
Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement.…
Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG müssen die Prüfgesellschaften die von der FINMA erlassenen oder anerkannten Prü…
1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob: a. die Zulassungsunterlagen und der jährliche Bericht an die Aufsichtsbehörde vollständig und richtig sind; b. das staatlich beaufsichtigte Revisionsuntern…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
