Législation

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)

SR 221.302.33 · ASV-RAB · 18 Artikel

Aufsichtsverordnung RAB (SR 221.302.33) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (18 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für: a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen; b. Revisionsunt…

Art. 2, Schweizer Standards zur Abschlussprüfung

Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) oder nach einer der folgenden Empfehlungen und Vorschriften zur Rechnungslegung erstellt wurden, müssen in…

Art. 3, Ausländische Prüfungsstandards

1 Jahres- und Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards des Internatio…

Art. 4, Spezialprüfungen

1 Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 RAG von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen…

Art. 5, Unternehmensbezogene Massnahmen zum Qualitätsmanagement

1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des RAG die SA-CH anwenden, haben die Qualität ihrer Revisionsdi…

Art. 6, Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement.…

Art. 6 a, Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG müssen die Prüfgesellschaften die von der FINMA erlassenen oder anerkannten Prü…

Art. 7, Gegenstand der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob: a. die Zulassungsunterlagen und der jährliche Bericht an die Aufsichtsbehörde vollständig und richtig sind; b. das staatlich beaufsichtigte Revisionsuntern…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).