Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
SR 221.302.3 · RAV · 78 Artikel
Revisionsaufsichtsverordnung (SR 221.302.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 51e, geändert (RO 2023 750) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 11a, geändert (RO 2023 750) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 1, geändert (RO 2023 750) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 11h, geändert (RO 2023 750) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 1, geändert (RO 2023 750) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 7, geändert (RO 2022 768) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (78 Artikel)
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen: a. jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen wi…
1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form einzureichen. Es muss unterzeichnet sein. Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Sig…
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. 2 D…
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass…
Als Abschlüsse eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder…
Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsb…
1 Die Fachpraxis gilt als vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn mindestens drei Viertel der Fachpraxis auf diesen beiden Fachgebieten…
1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn: a. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und b. sie sel…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
