Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
SR 221.301 · FusG · 111 Artikel
Fusionsgesetz (SR 221.301) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 33, geändert (RO 2020 4005) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 6, geändert (RO 2020 4005) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 6, geändert (RO 2020 4005) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 32, geändert (RO 2020 4005) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 9, geändert (RO 2020 4005) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 70, geändert (RO 2020 4005) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (111 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion,…
In diesem Gesetz gelten als: a. Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapit…
1 Gesellschaften können fusionieren, indem: a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion); b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion). 2 Mit der Fusion wird die übertragende Gese…
1 Kapitalgesellschaften können fusionieren: a. mit Kapitalgesellschaften; b. mit Genossenschaften; c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; d. als übernehmende Gesellschaften m…
1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde. 2 Das oberste Leitungs- oder…
oder Überschuldung 1 Eine Gesellschaft, deren Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital, nicht an die Aktionäre z…
1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die unter Berücksichtigu…
1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können. 2 Die an der…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
