Législation

Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)

SR 221.301 · FusG · 111 Artikel

Fusionsgesetz (SR 221.301) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (111 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapital­gesell­schaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Verei­nen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion,…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapit…

Art. 3, Grundsatz

1 Gesellschaften können fusionieren, indem: a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion); b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinations­fusion). 2 Mit der Fusion wird die übertragende Gese…

Art. 4, Zulässige Fusionen

1 Kapitalgesellschaften können fusionieren: a. mit Kapitalgesellschaften; b. mit Genossenschaften; c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; d. als übernehmende Gesellschaften m…

Art. 5, Fusion einer Gesellschaft in Liquidation

1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde. 2 Das oberste Leitungs- oder…

Art. 6, Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust

oder Überschuldung 1 Eine Gesellschaft, deren Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital, nicht an die Aktionäre z…

Art. 7, Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die unter Berücksichtigu…

Art. 8, Abfindung

1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können. 2 Die an der…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).