Législation

Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)

SR 211.432.261 · GeomV · 39 Artikel

Geometerverordnung (SR 211.432.261) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (39 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen; b. die Durchführung des Staatsexamens und die Verleihung des Patents; c. das Register der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer; d. die…

Art. 2, Grundsatz

Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder ‑Geometer wird zugelassen, wer: a. einen anerkannten Hochschulabschluss besitzt; b. eine genügende theoretische Vorbildung nachweist; und c. über ein…

Art. 3, Hochschulabschluss

Als Hochschulabschluss anerkannt werden: a. Master einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH); b. akkreditierter Master einer schweizerischen Hochschule; c. gleichwertiger Abschluss einer ausländischen Hoch…

Art. 4, Theoretische Vorbildung

1 Die theoretische Vorbildung auf akademischem Niveau muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden: a. wissenschaftliche Grundlagen: 1. Mathematik, 2. Physik; b. Geomatik: 1. geodätische Grundlagen, 2. ge…

Art. 5, Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung des Hochschulabschlusses und der theoretischen Vorbildung wird spätestens mit der Anmeldung zum Staatsexamen schriftlich bei der Geometerkommission eingereicht. 2 Dem Gesuch sind beiz…

Art. 6, Prüfung der theoretischen Vorbildung

1 Wird die theoretische Vorbildung in einem Fach nicht anerkannt, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung ablegen. 2 Die Geometerkommission ist für die Durchführung der Prü…

Art. 7, Ergebnis der Prüfung

1 Die Expertinnen und Experten, welche die Prüfung abgenommen haben, stellen das Prüfungsergebnis in den einzelnen Fächern zuhanden der Geometerkommission fest. 2 Die Geometerkommission entscheidet über das Beste…

Art. 8, Wiederholung

Eine Prüfung kann in jedem Fach einmal wiederholt werden.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).