Législation

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

SR 211.412.11 · 99 Artikel

BGBB (SR 211.412.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (99 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt: a. das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Land…

Art. 2, Allgemeiner Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke: a. die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni…

Art. 3, Besonderer Geltungsbereich

1 Für Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Grundstücke, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2 Für Grundstücke…

Art. 4, Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe

1 Für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die…

Art. 5, Vorbehalte kantonalen Rechts

Die Kantone können: a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe…

Art. 6, Landwirtschaftliches Grundstück

1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. 2 Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an…

Art. 7, Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen

1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren…

Art. 8, Landwirtschaftliches Gewerbe; besondere Fälle

Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es: a. seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder we…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).