Législation

Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV)

SR 211.214.32 · InkHV · 24 Artikel

Inkassohilfeverordnung (SR 211.214.32) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (24 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt die vom Gemeinwesen zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt (Inkassohilfe).…

Art. 2, Organisation der Inkassohilfe

1 Die Organisation der Inkassohilfe ist Sache der Kantone. 2 Das kantonale Recht bezeichnet mindestens eine Fachstelle, die auf Gesuch hin der Person hilft, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat (berec…

Art. 3, Gegenstand der Inkassohilfe

1 Die Fachstelle leistet Inkassohilfe für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht sowie dem Partnerschaftsgesetz vom 1…

Art. 4, Unterhaltstitel

Inkassohilfe wird für folgende Unterhaltstitel gewährt: a. vollstreckbare Entscheide einer schweizerischen oder ausländischen Behörde; b. schriftliche Unterhaltsverträge, die in der Schweiz zur definitiven Rechtsöffnu…

Art. 5, Zuständigkeit

1 Zuständig ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle am Wohnsitz der berechtigten Person. 2 Wechselt die berechtigte Person den Wohnsitz während eines Inkassohilfeverfahrens, so erlischt die Zuständigkeit der…

Art. 6, Informationsaustausch und Koordination zwischen den Fachstellen

1 Die Fachstellen sind zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtet. 2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten so weit wie möglich.…

Art. 7, Informationsgesuch an andere Behörden

Die Fachstellen können mit schriftlichem und begründetem Gesuch von anderen kommunalen, kantonalen oder Bundesbehörden kostenlos Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benöti…

Art. 8, Zulässigkeit des Gesuchs

Das Gesuch um Inkassohilfe kann eingereicht werden, sobald der Unterhaltsbeitrag nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt wird.…

Alle 24 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).