Législation

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)

SR 211.112.2 · 149 Artikel

ZStV (SR 211.112.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (149 Artikel)

Art. 1, Zivilstandskreise

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug ge…

Art. 1 a, Amtssitz und Amtsräume

1 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz. 2 Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW. 3 In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Trauungslokal bezeichn…

Art. 2, Sonderzivilstandsämter

1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts i…

Art. 3, Amtssprache

1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung. 2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligte…

Art. 4, Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter

1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellver…

Art. 5, Vertretungen der Schweiz im Ausland

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben: a. Information und Beratung der betroffenen Personen; b. Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung…

Art. 6, Zivilstandsformulare

Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.…

Art. 6 a, Zivilstandsregister, Personenstandsregister

1 Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregist…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).