Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
SR 211.112.2 · 149 Artikel
ZStV (SR 211.112.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 8a, geändert (RO 2025 318) in Kraft seit dem 01.06.2025
- Art. 52, geändert (RO 2025 318) in Kraft seit dem 01.06.2025
- Art. 47, geändert (RO 2024 719) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5, geändert (RO 2024 335) in Kraft seit dem 11.11.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 335) in Kraft seit dem 11.11.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 335) in Kraft seit dem 11.11.2024
Auszug aus dem Text (149 Artikel)
1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug ge…
1 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz. 2 Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW. 3 In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Trauungslokal bezeichn…
1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts i…
1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung. 2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligte…
1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellver…
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben: a. Information und Beratung der betroffenen Personen; b. Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung…
Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.…
1 Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregist…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
