Législation

Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)

SR 195.11 · V-ASG · 78 Artikel

Auslandschweizerverordnung (SR 195.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (78 Artikel)

Art. 1, Vernetzung

(Art. 9 Abs. 1 ASG) Die Vertretungen pflegen Kontakte sowohl zu den Institutionen nach Artikel 38 Absatz 1 ASG (Auslandschweizer-Institutionen) als auch zu weiteren Verbindungen in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kul…

Art. 2, Information

(Art. 10 ASG) 1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in geeigneter Form namentlich über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen. Er nutzt dazu insbesondere die von der Auslandschweizer-Organisation o…

Art. 3, Zuständige Vertretung

(Art. 12 Abs. 2 ASG) 1 Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, in dem eine Person ihren Wohnsitz begründet hat. 2 Hat die Person keinen festen Wohnsitz begründet, ist ihr Aufenthal…

Art. 4, Anmeldung

(Art. 12 Abs. 1 ASG) 1 Personen, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen, müssen sich bei der zuständigen Vertretung innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland anmelden. Sie müssen belegen, dass sie sich bei der letzten…

Art. 5, Eintragung von Amtes wegen

(Art. 11 Abs. 2 ASG) 1 Leistet eine Vertretung einer Person, welche nicht im Auslandschweizerregister eingetragen ist, dringliche Sozialhilfe, so trägt die Vertretung diese Person von Amtes wegen ins Auslan…

Art. 6, Meldung von Änderungen

(Art. 13 Abs. 1 ASG) 1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen: a. Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen,…

Art. 7, Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte

(Art. 19 Abs. 1 erster Satz ASG) 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich bei der zuständigen Vertretung entweder schriftlich od…

Art. 8, Stimmgemeinde

(Art. 18 Abs. 1 und 2 ASG) 1 Als Stimmgemeinde gilt die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz. 2 Bei Auslandschweizerinnen und -schweizern, die noch nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, gilt die Heimatgemeinde als Stimm…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).