Législation

Verordnung vom 6. Juni 2011 über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

SR 192.126 · PHV · 65 Artikel

Verordnung über die privaten Hausangestellten (SR 192.126) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (65 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 SR 192.121 (V-GSG), die Einreise-, Zuweisungs-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für private Hausangestellte im…

Art. 2, Begriff der privaten Hausangestellten

1 Als private Hausangestellte gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe h des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 SR 0.191.01 über diplomatische Beziehungen und Artikel 1 Buchstabe…

Art. 3, Begriff der Mitglieder des Dienstpersonals

1 Als Mitglieder des Dienstpersonals gelten, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 SR 0.191.01 über diplomatische Beziehungen und mit Arti…

Art. 4, Diplomatische Missionen und ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen

1 Die folgenden Mitglieder diplomatischer Missionen sowie ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatl…

Art. 5, Konsularische Posten

1 Die folgenden Mitglieder konsularischer Posten sind berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, sofern sie in der Schweiz ansässig sind und eine entsprechende, vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besi…

Art. 6, Andere institutionelle Begünstigte

1 Die folgenden Personen, die Mitglieder des Personals einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, eines Sekretariats oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertra…

Art. 7, Anzahl privater Hausangestellter pro Haushalt

1 Pro Haushalt ist eine private Hausangestellte oder ein privater Hausangestellter zulässig. 2 Folgenden Personen kann die Bewilligung erteilt werden, mehrere private Hausangestellte zu b…

Art. 8, Vorrang privater Hausangestellter, die sich bereits

in der Schweiz befinden 1 Wer eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten aus dem Ausland engagieren will, muss vorher in der Schweiz unter den stellensuchende…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).