Législation

Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

SR 192.121 · V-GSG · 32 Artikel

Gaststaatverordnung (SR 192.121) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (32 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Umsetzung des GSG. Sie bestimmt insbesondere: a. den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt w…

Art. 2, Begriff der ständigen Mission oder anderen Vertretung

bei zwischenstaatlichen Organisationen Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen gelten namentlich: a. die ständigen Missionen beim Büro d…

Art. 3, Begriff der Sondermission

SR 0.191.2 Als Sondermission im Sinne des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen gelten: a. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern eines Staates zusammensetzen un…

Art. 4, Begriff der hauptberechtigten Person

Als hauptberechtigte Person gilt jede begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG.…

Art. 5, Begriff der Mitglieder des lokalen Personals

SR 0.191.01 Als Mitglieder des lokalen Personals gelten Personen, die von einem Staat mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über d…

Art. 6, Allgemeine Bestimmungen

1 Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche oder in Absprache mit dem betroffenen institutionellen Begünstigten…

Art. 7, Quasizwischenstaatliche Organisationen

Quasizwischenstaatlichen Organisationen werden alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt: a. die Unverletzlichkeit der Archive; b. die Befreiung von den direkten Steuern…

Art. 8, Andere internationale Organe

1 Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden. 2 Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erl…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).