Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)
SR 192.121 · V-GSG · 32 Artikel
Gaststaatverordnung (SR 192.121) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 6, geändert (RO 2018 3137) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 24, geändert (RO 2018 3137) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 25, geändert (RO 2018 3137) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 21, geändert (RO 2015 5063) in Kraft seit dem 01.01.2016
- Art. 21, geändert (RO 2015 5063) in Kraft seit dem 01.01.2016
- Art. 21, geändert (RO 2015 5063) in Kraft seit dem 01.01.2016
Auszug aus dem Text (32 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Umsetzung des GSG. Sie bestimmt insbesondere: a. den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt w…
bei zwischenstaatlichen Organisationen Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen gelten namentlich: a. die ständigen Missionen beim Büro d…
SR 0.191.2 Als Sondermission im Sinne des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen gelten: a. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern eines Staates zusammensetzen un…
Als hauptberechtigte Person gilt jede begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG.…
SR 0.191.01 Als Mitglieder des lokalen Personals gelten Personen, die von einem Staat mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über d…
1 Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche oder in Absprache mit dem betroffenen institutionellen Begünstigten…
Quasizwischenstaatlichen Organisationen werden alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt: a. die Unverletzlichkeit der Archive; b. die Befreiung von den direkten Steuern…
1 Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden. 2 Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erl…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
