Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
SR 192.12 · GSG · 36 Artikel
Gaststaatgesetz (SR 192.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 3, geändert (RO 2022 572) in Kraft seit dem 01.11.2022
Auszug aus dem Text (36 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik: a. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen; b. die Gewährung finanzieller Beiträge und die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen. 2 Die Vorrechte,…
1 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren: a. zwischenstaatlichen Organisationen; b. internationalen Institutionen; c. quasizwischenstaatlichen Organisationen; d. dipl…
1 Die Vorrechte und Immunitäten umfassen: a. die Unverletzlichkeit der Personen, Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kuriergepäcks; b. die Immunität von der Gerichtsb…
1 Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung: a. des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen de…
Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.…
Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig is…
Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie: a. über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; b. staatl…
Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Orga…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
