Législation

Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)

SR 192.12 · GSG · 36 Artikel

Gaststaatgesetz (SR 192.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (36 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik: a. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen; b. die Gewährung finanzieller Beiträge und die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen. 2 Die Vorrechte,…

Art. 2

1 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren: a. zwischenstaatlichen Organisationen; b. internationalen Institutionen; c. quasizwischenstaatlichen Organisationen; d. dipl…

Art. 3, Inhalt

1 Die Vorrechte und Immunitäten umfassen: a. die Unverletzlichkeit der Personen, Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kurier­gepäcks; b. die Immunität von der Gerichtsb…

Art. 4, Geltungsbereich

1 Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung: a. des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen de…

Art. 5, Dauer

Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.…

Art. 6, Allgemeine Voraussetzungen

Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig is…

Art. 7, Internationale Institutionen

Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie: a. über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; b. staatl…

Art. 8, Quasizwischenstaatliche Organisationen

Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a. ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Orga…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).