Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)
SR 173.713.161 · BStGerOR · 29 Artikel
Organisationsreglement BStGer (SR 173.713.161) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 15b, geändert (RO 2025 499) in Kraft seit dem 01.09.2025
- Art. 15, geändert (RO 2025 499) in Kraft seit dem 01.09.2025
- Art. 3, geändert (RO 2025 499) in Kraft seit dem 01.09.2025
- Art. 4, geändert (RO 2024 384) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 4, geändert (RO 2024 384) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 19, geändert (RO 2024 384) in Kraft seit dem 01.09.2024
Auszug aus dem Text (29 Artikel)
Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.…
1 Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 StBOG. 2 Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für: a. die Eid- oder Gelübdeabnahme der Richter und Richterinnen vor deren Amtsantritt…
1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen. 2 Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied des G…
1 Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommission und Wahlvorschlag an die B…
1 Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlossen, bis nur noch zwei P…
1 Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54 Absatz 1 StBOG. 2 Bei Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin der Verwaltungskommission richtet sich de…
1 Der Verwaltungskommission obliegen die Aufgaben nach Artikel 54 Absatz 4 StBOG. 2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für: a. die Antragstellung an das Gesamtgericht für die Bestellu…
1 Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen. 2 Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1 StBOG…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
