Législation

Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)

SR 173.713.161 · BStGerOR · 29 Artikel

Organisationsreglement BStGer (SR 173.713.161) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (29 Artikel)

Art. 1, Zusammensetzung des Gesamtgerichts

Die Zusammensetzung des Gesamtgerichts bestimmt sich nach Artikel 53 Absatz 1 StBOG.…

Art. 2, Aufgaben des Gesamtgerichts

1 Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 StBOG. 2 Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für: a. die Eid- oder Gelübdeabnahme der Richter und Richterinnen vor deren Amtsantritt…

Art. 3, Abstimmung

1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Artikeln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen. 2 Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied des G…

Art. 3 a, Vorbereitung der Wahlen und der Kammerbestellung

1 Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommission und Wahlvorschlag an die B…

Art. 3 b, Durchführung der Wahlen und der Kammerbestellung

1 Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlossen, bis nur noch zwei P…

Art. 4, Zusammensetzung der Verwaltungskommission

1 Die Zusammensetzung der Verwaltungskommission bestimmt sich nach Artikel 54 Absatz 1 StBOG. 2 Bei Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin der Verwaltungskommission richtet sich de…

Art. 5, Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Der Verwaltungskommission obliegen die Aufgaben nach Artikel 54 Absatz 4 StBOG. 2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für: a. die Antragstellung an das Gesamtgericht für die Bestellu…

Art. 6, Beschlüsse der Verwaltungskommission

1 Beschlüsse sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen. 2 Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 57 Absatz 1 StBOG…

Alle 29 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).