Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
SR 173.110 · BGG · 139 Artikel
Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 83, geändert (RO 2026 99) in Kraft seit dem 01.04.2026
- Art. 117, geändert (RO 2026 99) in Kraft seit dem 01.04.2026
- Art. 83, geändert (RO 2026 99) in Kraft seit dem 01.04.2026
- Art. 132abis, geändert (RO 2026 99) in Kraft seit dem 01.04.2026
- Art. 42, geändert (RO 2023 491) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 112, geändert (RO 2023 491) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (139 Artikel)
1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. 2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgeri…
1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 2 Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert…
1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus. 2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.…
1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne. 2 Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.…
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen. 2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.…
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllu…
1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das…
1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben; b. Ehe…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
