Législation

Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

SR 173.110.132 · AufRBGer · 15 Artikel

Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (SR 173.110.132) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (15 Artikel)

Art. 1, Zuständigkeit

1 Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat und den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts unterstützt.…

Art. 2, Gegenstand und Zweck der Aufsicht

1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz. 2 Ausgenomm…

Art. 3, Aufsichtsinstrumente

Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus: a. Prüfung des Geschäftsberichts; b. Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs; c. Finanzaufs…

Art. 4, Geschäftsbericht

1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein. 2 Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang d…

Art. 5, Aussprachen und Kontrollen

1 Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundespatentgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interes…

Art. 6, Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht erfolgt durch: a. eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung; b. Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahresrechnung; c. technische Vorgaben zur Gestaltung von Budget und Rech…

Art. 6 a, Datenschutzaufsicht

1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Datenschutzbericht ein. 2 Der Bericht gibt Auskunft über das Verzeichnis der Bearbeitungstätigke…

Art. 7, Untersuchungen

1 Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen. 2 Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet. 3 Das Ergebnis der Untersuchung…

Alle 15 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).