Législation

Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz)

SR 172.222.1 · 30 Artikel

PUBLICA-Gesetz (SR 172.222.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (30 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.…

Art. 2, Rechtsform und Sitz

1 PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.…

Art. 3, Aufgaben

1 PUBLICA versichert Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie führt die Vorsorge durch gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In…

Art. 4, Anschluss

1 PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32 b (BPG). 2 PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde er…

Art. 5, Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

SR 830.1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlass…

Art. 6, Datenbearbeitung

1 PUBLICA bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten der Versicherten und deren Angehörigen. 2 Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende beson…

Art. 7, Bildung von Vorsorgewerken

1 Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden sowie die ihm zugeordneten Rentenbeziehenden bildet PUBLICA ein eigenes Vorsorgewerk. 2 PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Arbeitgeber…

Art. 8, Versicherungstechnische Risiken

1 Jedes Vorsorgewerk trägt seine versicherungstechnischen Risiken selbst. 2 PUBLICA bildet für die Gesamtheit der Vorsorgewerke: a. eine Rückstellung zum Ausgleich der in den Vorsorgewerken auftretende…

Alle 30 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).