Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)
SR 172.220.142.2 · 130 Artikel
VR-ETH 2 (SR 172.220.142.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 45, geändert (RO 2024 725) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 55, geändert (RO 2024 725) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 43, geändert (RO 2024 725) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 45, geändert (RO 2024 725) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 46a, geändert (RO 2024 725) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 14, geändert (RO 2023 777) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (130 Artikel)
1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 29. November 2023 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich. 2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im…
1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETHZ, EPFL), die Professorinnen und Professoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH, die Rentenbeziehenden dieser Personalkategor…
1 Für die nach Artikel 2 angestellten Personen und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorien gilt das vorliegende Reglement als Vorsorgeplan. 2 Zu diesem Vorsorgeplan kann die versicherte Person aus zwei Zusatzvors…
Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Referenzalter gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und…
Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.…
Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.…
Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsf…
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
