Législation

Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

SR 172.220.141.1 · 137 Artikel

VRAB (SR 172.220.141.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (137 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007 BBl 2008 5915 für das Vorsorgewerk Bund. 2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität…

Art. 2, Geltungsbereich

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 774 ). Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewer…

Art. 3, Vorsorgepläne

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 1789 ). Vorsorgepläne 1 Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 2…

Art. 3 a, Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien

Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1783 ). Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien 1 Solange Angehörig…

Art. 4, Leistungsziel und Referenzalter

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 774 ). Leistungsziel und Referenzalter Die dem vorliegenden Reglement zugrunde l…

Art. 5, Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.…

Art. 6, Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.…

Art. 7, Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohne…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).