Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 (PVBger)
SR 172.220.114 · 115 Artikel
PVBger (SR 172.220.114) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 80e, geändert (RO 2023 759) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 80f, geändert (RO 2021 798) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 38, geändert (RO 2020 4965) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 25, geändert (RO 2019 619) in Kraft seit dem 01.03.2019
- Art. 20, geändert (RO 2019 619) in Kraft seit dem 01.03.2019
- Art. 25, geändert (RO 2019 619) in Kraft seit dem 01.03.2019
Auszug aus dem Text (115 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesgerichts. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt. 2 Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) findet Anwendung, soweit auf sie verwiesen wi…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Die Personal- und Kaderförderung zielt darauf ab, die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen und die berufliche Mobilität sicherzustellen. Die Angest…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d und g BPG) 1 Die Angestellten dürfen auf Grund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2 Die Vorgesetzten sc…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1 Für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zieht das Bundesgericht den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bezeichneten ärztlich…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) 1 Die Arbeitsverhältnisse sollen unter Wahrung der dienstlichen Bedürfnisse so ausgestaltet werden, dass das Personal Verantwortung in Familie und Gesellschaft…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG) 1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander zielführend, rechtzeitig und bedarfsorientiert. 2 Das Generalsekretariat ist für die umfassende, zeitgerechte Information des Personals zu al…
(Art. 4 Abs. 3 BPG) 1 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalförderung, der Vermittlung von Anerkennung und Kritik und der Überprüfung der Arbeitssituation. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden…
(Art. 4 Abs. 3 BPG) 1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und nehmen eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden vor. 2 Den Mitarbeitenden ist Aufschluss über die Grundlagen zu erteilen, die für…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
