Législation

Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 (PVBger)

SR 172.220.114 · 115 Artikel

PVBger (SR 172.220.114) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (115 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesgerichts. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt. 2 Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) findet Anwendung, soweit auf sie verwiesen wi…

Art. 2, Personalförderung und Ausbildung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Die Personal- und Kaderförderung zielt darauf ab, die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen und die berufliche Mobilität sicherzustellen. Die Angest…

Art. 3, Gleichstellung von Frau und Mann, Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d und g BPG) 1 Die Angestellten dürfen auf Grund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2 Die Vorgesetzten sc…

Art. 4, Ärztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1 Für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zieht das Bundesgericht den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bezeichneten ärztlich…

Art. 5, Familiäre und gesellschaftliche Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) 1 Die Arbeitsverhältnisse sollen unter Wahrung der dienstlichen Bedürfnisse so ausgestaltet werden, dass das Personal Verantwortung in Familie und Gesellschaft…

Art. 6, Information

(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG) 1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander zielführend, rechtzeitig und bedarfsorientiert. 2 Das Generalsekretariat ist für die umfassende, zeitgerechte Information des Personals zu al…

Art. 7, Zweck

(Art. 4 Abs. 3 BPG) 1 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalförderung, der Vermittlung von Anerkennung und Kritik und der Überprüfung der Arbeitssituation. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden…

Art. 8, Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG) 1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und nehmen eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden vor. 2 Den Mitarbeitenden ist Aufschluss über die Grundlagen zu erteilen, die für…

Alle 115 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).