Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
SR 172.220.113 · PVO-ETH · 91 Artikel
Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 22b, geändert (RO 2021 845) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 28, geändert (RO 2021 845) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 22, geändert (RO 2021 845) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 22a, geändert (RO 2021 845) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 20c, geändert (RO 2021 845) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 28a, geändert (RO 2021 845) in Kraft seit dem 01.01.2022
Auszug aus dem Text (91 Artikel)
(Art. 2 BPG) 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs. 2 Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a. die Arbeitsverhältnisse nach Artikel…
(Art. 3 BPG) 1 Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a. die Mitglieder…
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist. 2 Sie geben diese Regelungen den Mi…
1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind; c. einen zweckmässigen…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der M…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wisse…
1 Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeite…
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu be…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
