Législation

Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)

SR 172.220.113 · PVO-ETH · 91 Artikel

Personalverordnung ETH-Bereich (SR 172.220.113) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (91 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG) 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs. 2 Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a. die Arbeitsverhältnisse nach Artikel…

Art. 2, Zuständigkeiten

(Art. 3 BPG) 1 Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a. die Mitglieder…

Art. 3, Regelung von Einzelheiten

1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist. 2 Sie geben diese Regelungen den Mi…

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind; c. einen zweckmässigen…

Art. 5, Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der M…

Art. 6, Förderung des akademischen Mittelbaus

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wisse…

Art. 7, Personal- und Fördergespräch

1 Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeite…

Art. 8, Managemententwicklung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu be…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).