Législation

Verordnung vom 4. Oktober 1999 über den Flugdienst beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Flugdienstordnung, FDO)

SR 172.217.2 · FDO · 12 Artikel

Flugdienstordnung (SR 172.217.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (12 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).…

Art. 2, Flugdiensteinteilung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZL und der SUST werden in den Flugdienst zur Durchführung von Dienstflügen eingeteilt, sofern sie: a. zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine fliegerische Tätigkeit ausüben oder…

Art. 3, Dienstflüge

Als Dienstflüge gelten: a. Arbeitsflüge zur unmittelbaren Erfüllung eines dienstlichen Auftrages; b. Flüge zur Abnahme von amtlichen Prüfungen von Flugpersonal; c. Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial; d. Dienstre…

Art. 4, Aus- und Weiterbildung

1 Das BAZL wird ermächtigt, sein Personal sowie dasjenige der SUST durch eigene Fluglehrerinnen und Fluglehrer aus- und weiterzubilden. 2 Die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet…

Art. 5, Rückerstattung der Ausbildungskosten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten nach den für die Allgemeine Bundesverwaltung…

Art. 6, Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden un…

Art. 7, Vergütungen und Übernahme von Kosten

1 Das Departement regelt die Ausrichtung von Vergütungen im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. 2 Angehörigen des Flugdienstes we…

Art. 8, Flugmaterial

1 Das für Dienstflüge benötigte Flugmaterial wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Halterverantwortung liegt beim BAZL; für einzelne Luftfahrzeuge kann sie der SUST übertragen werden. 2 BAZL und SUST sorgen mit einer…

Alle 12 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).