Verordnung vom 14. November 2012 über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV)
SR 172.081 · SpDV · 18 Artikel
Sprachdiensteverordnung (SR 172.081) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 7, geändert (RO 2014 2987) in Kraft seit dem 01.10.2014
Auszug aus dem Text (18 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt: a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung; b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste; c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sp…
1 Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Übersetzungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen. 2 Sie sind…
Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person.…
1 Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen vera…
1 Die Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungs- und die andern Sprachdienstleistungen der Bundesverwaltung; dabei beachtet sie die Anforderungen an die Führbarkeit, den Zusammenhang zwischen den ve…
Die Sprachdienstleistungen umfassen insbesondere: a. die Übersetzung von Texten in eine oder mehrere Sprachen; b. die Prüfung von Übersetzungen und von weiteren Texten auf ihre Qualität und auf di…
1 Die Sprachdienstleistungen erfüllen Qualitätsstandards, die insbesondere dazu beitragen, dass die Texte genau, kohärent, einfach, verständlich und geschlechtergerecht sind. 2 Die Qualitätsstandards sind in den W…
1 Die Sprachen, in denen die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen erbracht werden, richten sich in erster Linie nach der Sprachen- und nach der Publikationsgesetzgebung. 2 Texte, die nicht unter Absatz 1 fall…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
