Législation

Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)

SR 172.061 · VlG · 15 Artikel

Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (15 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens. 2 Es gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer pa…

Art. 2, Zweck des Vernehmlassungsverfahrens

1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes. 2 Es soll Aufschl…

Art. 3, Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von: a. Verfassungsänderungen; b. Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung; c. völkerrechtlichen…

Art. 3 a

1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn: a. das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft; b. keine n…

Art. 4, Teilnahme

1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. 2 Zur Stellungnahme eingeladen werden: a. die Kantonsregierungen; b. die in der Bundesversammlung…

Art. 5, Eröffnung

1 Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen, werden eröffnet: a. vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1; b. vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben n…

Art. 6, Durchführung

1 Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Verne…

Art. 6 a, Anforderungen an die Erläuterung des Vorhabens

Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sinngemäss.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).