Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)
SR 172.061 · VlG · 15 Artikel
Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 3a, geändert (RO 2023 483) in Kraft seit dem 04.12.2023
- Art. 10, geändert (RO 2023 483) in Kraft seit dem 04.12.2023
- Art. 6a, geändert (RO 2018 3461) in Kraft seit dem 26.11.2018
- Art. 3a, geändert (RO 2016 925) in Kraft seit dem 01.04.2016
- Art. 4, geändert (RO 2016 925) in Kraft seit dem 01.04.2016
- Art. 4, geändert (RO 2016 925) in Kraft seit dem 01.04.2016
Auszug aus dem Text (15 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens. 2 Es gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer pa…
1 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes. 2 Es soll Aufschl…
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von: a. Verfassungsänderungen; b. Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung; c. völkerrechtlichen…
1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn: a. das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft; b. keine n…
1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen. 2 Zur Stellungnahme eingeladen werden: a. die Kantonsregierungen; b. die in der Bundesversammlung…
1 Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen, werden eröffnet: a. vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1; b. vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben n…
1 Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Verne…
Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 sinngemäss.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
