Législation

Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV)

SR 172.061.1 · VlV · 25 Artikel

Vernehmlassungsverordnung (SR 172.061.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (25 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für die Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei oder einer Einheit der Bundesverwaltung eröffnet werden (eröffnende Behörde). 2 Soweit ein Gesetz oder eine Verordn…

Art. 2
Art. 3, Planung

Die für die Durchführung von Vernehmlassungen zuständigen Behörden (federführende Behörden) erstellen eine Planung ihrer Vernehmlassungen und aktualisieren sie laufend.…

Art. 4, Koordination

(Art. 5 Abs. 3 VlG) 1 Die federführenden Behörden orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassungen; sie nennen ihr zu jedem Vorhaben den Titel in den drei Amtssprachen und die Frist zur Einreichung d…

Art. 4 a, Konsultation der Bundeskanzlei

1 Die federführende Behörde unterbreitet der Bundeskanzlei rechtzeitig vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens die Vernehmlassungsunterlagen zur Konsultation. 2 Sie konsultiert die Bundeskanzl…

Art. 5, Veröffentlichung der geplanten Vernehmlassungen

Die Bundeskanzlei führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen.…

Art. 6, Begründungspflicht

Im Antrag an die eröffnende Behörde ist insbesondere zu begründen: a. weshalb das Vernehmlassungsverfahren gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 VlG durchgeführt werden muss oder gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 VlG durch…

Art. 7, Umfang und Sprache der Vernehmlassungsunterlagen

1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen: a. die Vernehmlassungsvorlage; b. bei einer Erlassänderung: eine übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltende…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).