Législation

Verordnung vom 25. November 2020 über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik, VDTI)

SR 172.010.58 · VDTI · 38 Artikel

Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik (SR 172.010.58) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (38 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Ziele

Diese Verordnung bestimmt die Organe, die Strategien und die Verfahren, die nötig sind: a. für die Bereitstellung von digitalen Diensten, die auf die Bedürfnisse ihrer Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sind; b.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV). 2 Die nachstehenden Stellen könne…

Art. 2 a, Anwendbarkeit auf einsatzkritische IKT-Leistungen der Armee

1 Auf IKT-Leistungen der Armee, die während eines Einsatzes für die wirkungsvolle Erfüllung der Aufgaben der Armee zwingend, autark und permanent zur Verfügung stehen müss…

Art. 3, Verantwortlichkeiten der Departemente und der Bundeskanzlei

Soweit diese Verordnung nicht anderes bestimmt, sind die Departemente und die Bundeskanzlei verantwortlich für die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Zuständigkeits…

Art. 4

1 Der Bereich DTI der BK wird von der oder dem Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI-Delegierte oder DTI-Delegierter) geführt. Diese oder dieser ist direkt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstellt…

Art. 5, Funktion

1 Der Rat für digitale Transformation und IKT-Lenkung des Bundes (Digitalisierungsrat) ist ein departementsübergreifendes Organ, das die DTI-Delegierte oder den DTI-Delegierten und die Verwaltungseinheiten bei der departemen…

Art. 6, Zusammensetzung

1 Der Digitalisierungsrat setzt sich zusammen aus: a. der oder dem DTI-Delegierten; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements; c. der oder dem Beauftragten des Bundes und der Kantone für die digi…

Art. 7, Sitzungen

1 Jedes Mitglied des Digitalisierungsrates kann Anträge stellen und Diskussionsgegenstände einbringen. 2 Stimmrecht haben die oder der DTI-Delegierte sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Departemente. 3 Die oder der D…

Alle 38 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).