Législation

Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

SR 171.115 · ParlVV · 49 Artikel

Parlamentsverwaltungsverordnung (SR 171.115) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (49 Artikel)

Art. 1, Inhalt

1 Das Amtliche Bulletin gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schriftlicher Form vollständig wieder. Es wird von den Parlamentsdiensten h…

Art. 2, Korrekturverfahren

1 Die Rednerinnen und Redner erhalten die Niederschrift ihrer Voten zur Überprüfung und können formale Korrekturen vornehmen. Materielle Korrekturen sind unzulässig. In Streitfällen entscheidet das Büro des betreff…

Art. 3, Archivierung

Die für die Erstellung des Amtlichen Bulletins angefertigten Tonaufnahmen werden vom Bundesarchiv archiviert.…

Art. 4, Kommissionsprotokolle

1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen. 2 Die Kommissionsprotokolle dienen: a. der Vorbereitung der weiteren Behandlung des Beratungsgegenstandes im Rat oder in späteren Kommission…

Art. 5, Beschlussprotokolle

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann ein Beschlussprotokoll erstellen lassen, wenn die Beratungen für die spätere Auslegung eines Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht…

Art. 5 a, Klassifizierung

1 Die Protokolle der Kommissionssitzungen werden als «intern» klassifiziert, sofern die Kommission keine andere Klassifizierung vornimmt. 2 Die weiteren Unterlagen werden als «intern» klassifiziert, sofern sie nicht…

Art. 6, Verteilung der Protokolle

1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: a. die Kommissionsmitglieder; b. die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; c. die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste;…

Art. 6 a, Extranet

1 Kommissionsprotokolle werden auf einem geschützten Informatiksystem (Extranet) elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist. 2 Die Ratsmitglieder haben im Extranet Zugriff auf die Kommissionsprotoko…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).