Législation

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)

SR 171.10 · ParlG · 190 Artikel

Parlamentsgesetz (SR 171.10) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (190 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung; b. Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung; c. das Verfahren in der Bundesversammlung; d. die Beziehungen zwischen der Bundesv…

Art. 2, Zusammentreten der Räte

1 Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen Sessionen. 2 Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast ni…

Art. 3, Eid und Gelübde

1 Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab. 2 Die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bun…

Art. 4, Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten d…

Art. 5, Information

1 Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den R…

Art. 6, Verfahrensrechte

1 Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen. 2 Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträ…

Art. 7, Informationsrechte

1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen…

Art. 8, Amtsgeheimnis

Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum S…

Alle 190 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).