Législation

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

SR 161.1 · 116 Artikel

BPR (SR 161.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (116 Artikel)

Art. 1
Art. 2

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Personen, die wegen dauernder Urteils­unfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorge­beauftragte Person vertrete…

Art. 3

1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimat­gemeinde. 2 Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatauswei…

Art. 4

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzu­tragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzu­nehmen. 2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wa…

Art. 5

1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt wer­den. Ih­nen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung gleichge­stellt. 2 Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschrift…

Art. 6

Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Hand­lungen selbst vorzunehmen.…

Art. 7

1 Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag. 2 Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer be…

Art. 8

1 Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Mis…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).