Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
SR 152.31 · VBGÖ · 28 Artikel
Öffentlichkeitsverordnung (SR 152.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 15, geändert (RO 2023 585) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 15, geändert (RO 2014 2169) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 11, geändert (RO 2023 585) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 14, geändert (RO 2023 585) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 6, geändert (RO 2023 585) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 16, geändert (RO 2023 585) in Kraft seit dem 01.11.2023
Auszug aus dem Text (28 Artikel)
1 1 2 Als fertig gestellt gilt ein Dokument: a. das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder b. das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich…
ter Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle ist als Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 12 Buchstabe b des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 in Verbindung mit Artikel 42 ter…
(Art. 6 Abs. 1 BGÖ) Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu.…
(Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ) 1 Die Behörde gibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft und unterstützt sie bei ihrem Vorgehen, n…
(Art. 6 Abs. 2 BGÖ) 1 Die Einsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist. 2 Die Behörde kann sich darauf beschränken,…
(Art. 6 Abs. 2 BGÖ) 1 Die Behörde stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen eine Kopie eines amtlichen Dokuments zu, soweit das Dokument durch den Kopiervorgang nicht beeinträchtigt wird.…
(Art. 7 Abs. 2 BGÖ) 1 Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson…
(Art. 10 BGÖ) 1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden. 2 Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche D…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
