Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)
SR 152.3 · BGÖ · 24 Artikel
Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 17, geändert (RO 2023 584) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 23a, geändert (RO 2023 584) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 17, geändert (RO 2023 584) in Kraft seit dem 01.11.2023
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- Art. 17, geändert (RO 2023 584) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 12, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
Auszug aus dem Text (24 Artikel)
Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Do…
1 Dieses Gesetz gilt für: a. die Bundesverwaltung; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich V…
1 Dieses Gesetz gilt nicht für: a. den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: 1. Zivilverfahren, 2. Strafverfahren, 3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, 4. internationale Verfahren zu…
Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: a. bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder b. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestim…
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und…
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. 2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien…
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislati…
1 Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. 2 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grun…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
