Législation

Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV)

SR 151.31 · BehiV · 27 Artikel

Behindertengleichstellungsverordnung (SR 151.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (27 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu: a. der Organisation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB); b. der Geltendmachung von Rechtsansprüchen und dem Verhältnismässigkei…

Art. 2, Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Bau und Erneuerung (Art. 3 Bst. a, c und d BehiG): b. Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): c. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): 1. die einem beliebigen…

Art. 3, Aufgaben

(Art. 19 BehiG) 1 Das EBGB ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden…

Art. 4, Organisation

(Art. 19 BehiG) Das EBGB ist dem Generalsekretariat des EDI unterstellt.…

Art. 5, Beschwerde- und klageberechtigte Organisationen

(Art. 9 BehiG) 1 Beschwerde- und klageberechtigt nach Artikel 9 Absatz 2 BehiG sind Behindertenorganisationen: a. mit eigener Rechtspersönlichkeit; b. die sich seit mindestens 10 Jahren…

Art. 6, Abwägung der Interessen

(Art. 11 Abs. 1 BehiG) 1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden: a. die Zahl der Perso…

Art. 7, Massgebliche Kosten

(Art. 12 Abs. 1 BehiG) 1 Der maximale Wert von 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BehiG muss auf der Grundlage des Versicherungswertes des Gebäudes vor der Erneuerung berechn…

Art. 8

1 Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» ist massgeblich für: a. die Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für das Immobilienmanagemen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).