Législation

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)

SR 151.3 · BehiG · 24 Artikel

Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (24 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am ge…

Art. 2, Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) 2 Eine Benachteiligung 3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute einer Anlage einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug de…

Art. 3, Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für: a. öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;…

Art. 4, Verhältnis zum kantonalen Recht

Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.…

Art. 5, Massnahmen von Bund und Kantonen

1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung. 2 Angemessene M…

Art. 6, Dienstleistungen Privater

Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.…

Art. 7, Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen

1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und…

Art. 8, Rechtsansprüche bei Dienstleistungen

1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).