Législation

Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)

SR 143.11 · VAwG · 78 Artikel

Ausweisverordnung (SR 143.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (78 Artikel)

Art. 1, Ausweisarten

Es gibt folgende Ausweisarten: a. Pass; b. Identitätskarte.…

Art. 2, Passarten

1 Es gibt folgende Passarten: a. ordentlicher Pass; b. provisorischer Pass; c. ordentlicher Diplomatenpass; d. provisorischer Diplomatenpass; e. ordentlicher Dienstpass; f. provisorischer Dienstpass. 2 Ordentliche Pässe, or…

Art. 2 a
Art. 3, Provisorischer Pass

1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn: a. die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht; b. ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann; c. ein…

Art. 4, Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.…

Art. 5, Gültigkeitsdauer

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt: a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre; b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages da…

Art. 5 a, Auslesen des Datenchips

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dez. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29…

Art. 5 b, Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von D…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).