Législation

Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)

SR 143.1 · AwG · 21 Artikel

Ausweisgesetz (SR 143.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (21 Artikel)

Art. 1, Ausweise

1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweis­art. 2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Ide…

Art. 2, Inhalt des Ausweises

1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: a. amtlicher Name; b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Geburtsdatum; e. Heimatort; f. Nationalität; g. Grösse; h. Unterschrift; i. Fotografie; j. ausstellende Behörde; k.…

Art. 2 a, Sicherheit und Auslesen des Datenchips

1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen. 2 Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten…

Art. 3, Gültigkeitsdauer

Ausweise sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.…

Art. 4

1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von…

Art. 4 a, Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde

1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeic…

Art. 5

1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitz­kanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzurei­…

Art. 6

1 Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter. 1bis Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben au…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).