Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)
SR 141.01 · BüV · 34 Artikel
Bürgerrechtsverordnung (SR 141.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 3, geändert (RO 2018 3173) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 6, geändert (RO 2018 3173) in Kraft seit dem 01.01.2019
Auszug aus dem Text (34 Artikel)
Diese Verordnung: a. legt die Voraussetzungen fest für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung durch den Bund; b. regelt die Verfahren in der Zuständigk…
(Art. 11 Bst. b BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlic…
(Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG) SR 121 Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsg…
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit…
(Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. d BüG) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen P…
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompete…
(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unt…
(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
