Législation

Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)

SR 141.01 · BüV · 34 Artikel

Bürgerrechtsverordnung (SR 141.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (34 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung: a. legt die Voraussetzungen fest für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung durch den Bund; b. regelt die Verfahren in der Zuständigk…

Art. 2, Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung

(Art. 11 Bst. b BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlic…

Art. 3, Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG) SR 121 Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsg…

Art. 4, Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit…

Art. 5, Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. d BüG) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen P…

Art. 6, Sprachnachweis

(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompete…

Art. 7, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unt…

Art. 8, Förderung der Integration der Familienmitglieder

(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).