Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001
SR 131.225 · 121 Artikel
Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001 (SR 131.225) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 104a, geändert in Kraft seit dem 01.01.2011
- Art. 55, geändert in Kraft seit dem 01.01.2011
- Art. 55, geändert in Kraft seit dem 01.01.2011
- Art. 95, geändert in Kraft seit dem 01.01.2011
- Art. 96, geändert in Kraft seit dem 01.01.2011
- Art. 97, geändert in Kraft seit dem 01.01.2011
Auszug aus dem Text (121 Artikel)
1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 3 Er arbeitet aktiv mit dem B…
Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich: a. Achtung und Schutz der Menschenwürde; b. Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann; c. Schutz vor W…
Diese Verfassung gewährleistet überdies: a. das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen; b. den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen…
Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf: a. gleiche und gerechte Behandlung; b. Beurteilung innert angemessener Frist; c. rechtliches Gehör; d. u…
1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massgabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Sie müssen durch ein öffentliches I…
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.…
1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen. 2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.…
1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
