Législation

Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995

SR 131.224.1 · 125 Artikel

Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 (SR 131.224.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (125 Artikel)

Art. 1, Der Kanton Appenzell Ausserrhoden

1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet mit dem Bund,…

Art. 2, Kantonsgebiet

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gliedert sich in Gemeinden. Das Gesetz regelt Bestand und Gebiet der Gemeinden.…

Art. 3, Bürgerrecht

1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. 2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.…

Art. 4, Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.…

Art. 5, Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner pol…

Art. 6, Gleichstellung von Mann und Frau

1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. 2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. 3 Kanton und Gemein…

Art. 7, Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet. 2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.…

Art. 8, Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot

1 Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind gewährleistet. 2 Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).