Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995
SR 131.224.1 · 125 Artikel
Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995 (SR 131.224.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 101b, geändert in Kraft seit dem 26.11.2023
- Art. 2, geändert in Kraft seit dem 26.11.2023
- Art. 63, geändert in Kraft seit dem 01.06.2015
- Art. 61, geändert in Kraft seit dem 01.06.2015
- Art. 63, geändert in Kraft seit dem 01.06.2015
- Art. 61b, geändert in Kraft seit dem 01.06.2015
Auszug aus dem Text (125 Artikel)
1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet mit dem Bund,…
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gliedert sich in Gemeinden. Das Gesetz regelt Bestand und Gebiet der Gemeinden.…
1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. 2 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.…
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.…
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner pol…
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. 2 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. 3 Kanton und Gemein…
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet. 2 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen werden.…
1 Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind gewährleistet. 2 Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
