Législation

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984

SR 131.222.2 · 162 Artikel

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, vom 17. Mai 1984 (SR 131.222.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (162 Artikel)

§ 1, Stellung des Kantons

§ 1 Stellung des Kantons 1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner A…

§ 2, Demokratische Staatsform

§ 2 Demokratische Staatsform 1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. 2 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.…

§ 3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 , in Kraft seit 1. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 ( BBl 2016 7899 Art. 2, 3705 )., Interkantonale und regionale Zusammenarbeit

§ 3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 , in Kraft seit 1. Okt. 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 ( BBl 2016 7899 Art. 2, 3705 ). Interkantonale und regionale Zusammenarbeit 1 Die Behörden des Kantons Basel-…

§ 4, Bindung an Recht und Gesetz

§ 4 Bindung an Recht und Gesetz 1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden. 2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.…

§ 5, Menschenwürde

§ 5 Menschenwürde 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt.…

§ 6, Freiheitsrechte

§ 6 Freiheitsrechte 1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte. 2 Gewährleistet sind insbesondere: a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit; b. Glaubens- und Gewissensfreiheit; c. Informations‑, Mei…

§ 7, Rechtsgleichheit

§ 7 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder…

§ 8, Gleichberechtigung von Frau und Mann

§ 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann 1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung. 2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).