Verfassung des Kantons Basel-Stadt, vom 23. März 2005
SR 131.222.1 · 151 Artikel
Verfassung des Kantons Basel-Stadt, vom 23. März 2005 (SR 131.222.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- § 16a Accepté en, geändert in Kraft seit dem 19.01.2023
- § 15, geändert in Kraft seit dem 19.01.2023
- § 89, geändert in Kraft seit dem 30.12.2015
- § 150 Accepté en, geändert in Kraft seit dem 30.12.2015
- § 46, geändert in Kraft seit dem 30.12.2015
- § 44, geändert in Kraft seit dem 15.03.2015
Auszug aus dem Text (151 Artikel)
§ 1 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.…
§ 2 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er: a. wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit; b. unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben; c. übernimmt die ih…
§ 3 1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft…
§ 4 Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.…
§ 5 1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.…
§ 6 1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen. 2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt. 3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staa…
§ 7 Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller.…
§ 8 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen St…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
