Législation

Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986

SR 131.221 · 152 Artikel

Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 (SR 131.221) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (152 Artikel)

Art. 1, Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft

1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erfüllt die ihm durch Ve…

Art. 2, Verhältnis zu den anderen Kantonen

1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein. 2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften der Schweiz.…

Art. 3, Verhältnis zu den Gemeinden

1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden. 2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.…

Art. 4, Demokratische Grundordnung

Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.…

Art. 5, Bindung an Verfassung und Gesetz

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und…

Art. 6, Schutz der Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.…

Art. 7, Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.…

Art. 8, Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre

1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. 2 Die Privat- und Geheimsphäre, n…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).