Législation

Verfassung des Kantons Freiburg, vom 16. Mai 2004

SR 131.219 · 154 Artikel

Verfassung des Kantons Freiburg, vom 16. Mai 2004 (SR 131.219) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (154 Artikel)

Art. 1

1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.…

Art. 2

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg. 3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt.…

Art. 3

1 Die Staatsziele sind: a. die Förderung des Gemeinwohls; b. der Schutz der Bevölkerung; c. die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemeinschaften der Gesellschaft; d. die Gerechtigkeit; e. die soziale Sicherheit; f.…

Art. 4

Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.…

Art. 5

1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen. 2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit.…

Art. 6

1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons. 2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rüc…

Art. 7

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr Verfassung und Gesetzgebung auferlegen. 2 Sie nimmt ihre Mitverantwortung gegenüber sich selbst, anderen Menschen, der Gemeinschaft und den zukünftigen Generationen wahr. 3 Das Gem…

Art. 8

Die Würde des Menschen ist unantastbar.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).