Législation

Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894

SR 131.218 · 76 Artikel

Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894 (SR 131.218) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (76 Artikel)

§ 1

§ 1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.…

§ 2

§ 2 1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. 2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Wide…

§ 3

§ 3 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.…

§ 4

§ 4…

§ 5

§ 5 1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. 2 Es sollen die Wahl…

§ 6

§ 6…

§ 7

§ 7 Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.…

§ 8

§ 8 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).