Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894
SR 131.218 · 76 Artikel
Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894 (SR 131.218) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- § 29a Accepté, geändert in Kraft seit dem 27.09.2024
- § 27, geändert in Kraft seit dem 23.06.2018
- § 20, geändert in Kraft seit dem 02.11.2013
- § 20, geändert in Kraft seit dem 02.11.2013
- § 20, geändert in Kraft seit dem 02.11.2013
- § 38 Accepté , geändert in Kraft seit dem 02.11.2013
Auszug aus dem Text (76 Artikel)
§ 1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.…
§ 2 1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. 2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Wide…
§ 3 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.…
§ 4…
§ 5 1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. 2 Es sollen die Wahl…
§ 6…
§ 7 Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.…
§ 8 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
